Urteile rund ums Arbeitszeugnis

Urteile rund ums Arbeitszeugnis
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In kaum einem Bereich müssen so oft Richter entscheiden wie bei den Arbeitszeugnissen. Für den Arbeitnehmer kann ein schlechtes Zeugnis dramatische Folgen haben. Da ist es kein Wunder, dass diese sich wehren, wenn sie sich unangemessen beurteilt fühlen. Wir zeigen Ihnen im Folgenden drei Gerichtsentscheidungen, die für alle, die Zeugnisse erstellen, wichtig sind.

Über- und unterdurchschnittlich

Im Streitfall müssen Arbeitnehmer darlegen, dass ihre Leistungen tatsächlich überdurchschnittlich waren, wenn sie wollen, dass der Arbeitgeber dies bescheinigt. Die gleiche Regel gilt aber auch in die andere Richtung: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine Leistung unterdurchschnittlich war, wenn er kein “gut” vergeben will – das entschied kürzlich das Arbeitsgericht Berlin.

Im betreffenden Fall hatte eine Mitarbeiterin gegen die Formulierung “zur vollen Zufriedenheit” geklagt, was in der Zeugnissprache einem “befriedigend” entspricht. Sie forderte, ihr Arbeitgeber müsse ihre Leistungen mit “gut” bewerten und zur Formulierung “stets zur vollen Zufriedenheit” greifen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Danksagung und Zukunft

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass in seinem Zeugnis eine Danksagung und gute Wünsche für die Zukunft erwähnt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Laut Gesetz gebe es keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, Aussagen über persönliche Empfindungen zu treffen – diese gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.

Auch wenn in der Praxis besonders bei Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistung eine Dankesformel steht, kann daraus mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch abgeleitet werden.

Schadensersatz für ein schlechtes Zeugnis

Ein schlechtes Zeugnis kann ein echtes Karrierehemmnis sein. Erhält ein Arbeitnehmer ein zu schlechtes Zeugnis, kann er unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Das ist etwa dann möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des unangemessenen Zeugnisses eine Absage erhalten hat.

Das gilt zumindest in dem Fall, dass ein Arbeitgeber zuvor einer gerichtlichen Aufforderung, das Zeugnis zu ändern, nicht nachgekommen ist, wie das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschied. Im verhandelten Fall konnte der klagende Arbeitnehmer nachweisen, dass seine Bewerbung auf eine andere Stelle erfolglos war, weil das Zeugnis zu schlecht war. Der Arbeitgeber hatte zuvor trotz richterlicher Anordnung das beanstandete Zeugnis nicht geändert.