Juristische Grundlagen eines Ausbildungsvertrags

Kennen Sie die juristischen Grundlagen eines Ausbildungsvertrags? Das ist kein Arbeitsvertrag wie jeder andere. Hier geht es ja darum, dass Ihr Unternehmen einen jungen Menschen auf die Berufswelt vorbereitet, ihm Wissen vermittelt und den Besuch der Berufsschule ermöglicht. Häufig handelt es sich zudem um eine Abmachung mit einem Minderjährigen – deren besonderes Schutzbedürfnis wird in einem eigenen Gesetz Rechnung getragen. Informieren Sie sich, welche Gesetze Sie kennen müssen, um im Umgang mit Auszubildenden alles richtig zu machen.

Diese Gesetze stellen die juristischen Grundlagen eines Ausbildungsvertrags

  • Das Berufsbildungsgesetz BBiG stellt die wichtigste rechtliche Grundlage zur Berufsausbildung dar. Hier finden Sie unter anderem Vorgaben zur Erstellung des Ausbildungsvertrags, zur Dauer der Probezeit, zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses und zur Abschlussprüfung. Das komplette Berufsbildungsgesetz kann online auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz eingesehen werden.
  • Außerdem ist bei minderjährigen Auszubildenden das Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG zu beachten, in welchem spezielle Regelungen für unter Achtzehnjährige festgehalten sind, z. B. zur Arbeitszeit, zum Urlaubsanspruch und auch zum Berufsschulunterricht. Der vollständige Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetzes findet sich ebenfalls im Internet.
  • Des Weiteren gelten die Regelungen der jeweiligen Ausbildungsordnung, die für jeden anerkannten Ausbildungsberuf verbindlich ist. Sie kann bei der jeweils zuständigen Kammer angefordert werden.
  • Vor Beginn der Ausbildung wird ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden geschlossen, dessen Regelungen ebenfalls zu beachten sind.

Der minderjährige Auszubildende und die Berufsschule

Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies ist aber nur einmal in der Woche vorgeschrieben. Weitere Schultage werden dann mit der tatsächlichen Unterrichtszeit zuzüglich Pausen und Wegzeit angerechnet. Bei z. B. zwölf Unterrichtsstunden in der Woche und einer gleichmäßigen Aufteilung auf zweimal sechs Stunden kann der Arbeitgeber an einem dieser beiden Berufsschultage die Rückkehr in den Betrieb fordern. Der Arbeitgeber bestimmt, welcher Tag dies ist. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen darf der Auszubildende nicht zusätzlich im Betrieb beschäftigt werden. Ergänzende betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden wöchentlich sind aber zulässig. Angerechnet werden hierbei die Unterrichts- und Pausenzeiten sowie die Wegzeiten zwischen Betrieb und Berufsschule.