Schülerarbeit: Kennen Sie die Gesetze?

Schulkind läuft mit Rucksack
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Botendienste und leichte Hilfstätigkeiten – das sind beliebte Jobs bei Schülern, die sich ihr Taschengeld etwas aufbessern wollen. Aber Vorsicht: Bei der Schülerarbeit gibt es einige rechtliche Klippen zu umschiffen. Wie lange ist die maximale Arbeitszeit pro Tag? Welche Einschränkungen macht das Jugendarbeitsschutzgesetz? Und was gilt hinsichtlich Steuern und Sozialversicherungen? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Schülerarbeit für Sie.

Wann Schülerarbeit verboten ist und wann nicht

Grundsätzlich gilt: Kinderarbeit ist verboten. Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Diese dauert je nach Bundesland neun oder zehn Jahre. Das Verbot von Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren, wenn die Personensorgeberechtigten einwilligen, mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten bis zwei Stunden täglich. Das kann etwa das Austragen von Prospekten sein. In der Landwirtschaft dürfen es auch drei Stunden werden. Dabei darf die Beschäftigung aber nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgen.

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen (z. B. bei einer Einschulung mit fünfeinhalb Jahren), dürfen nur im Berufsausbildungsverhältnis oder nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Das Verbot der Kinderbeschäftigung gilt ferner nicht während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr für die Beschäftigung von Jugendlichen, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben und für die deshalb die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Das sagt das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Schülerarbeit

Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer. Ihr Arbeitsverhältnis ist jedoch befristet, sodass es mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften auf die Schülerarbeit anwendbar.

Zu beachten sind bei Schülern unter 18 Jahren insbesondere die Arbeitszeit- und Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, allerdings ist eine ärztliche Untersuchung nicht für eine geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten erforderlich, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Die wichtigsten Regeln für die Schülerarbeit sind:

  • Die Arbeitszeit Jugendlicher ist auf acht Stunden täglich ohne Einbeziehung von Pausen und 40 Stunden wöchentlich begrenzt.
  • Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.
  • Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Für Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit gibt es weitere Vorschriften.

Was gilt bei Schülerarbeit für Entgelt, Lohnsteuer und Sozialversicherung?

Auch Schüler, die Ferienarbeit leisten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip (Urlaub) bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.

Die Besteuerung richtet sich bei Schülerarbeit nach den allgemeinen Vorschriften; grundsätzlich muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus den Lohnsteuerabzug unterlassen, weil der Schüler – auf das Jahr gesehen – voraussichtlich keine Lohnsteuer zu zahlen hätte. Falls sich eine Lohnsteuerüberzahlung ergibt, kann diese im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erstattet werden. Einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Schüler darf der Arbeitgeber regelmäßig nicht durchführen, weil der Schüler nicht ganzjährig beschäftigt ist.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern, die in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten. Da die Ferienjobs der Schüler in aller Regel zeitlich befristet sind, müssen insbesondere die Regelungen zu den kurzfristigen Beschäftigungen beachtet werden. Eine kurzfristige Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage entweder durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch einen entsprechenden Vertrag befristet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen dabei keine Rolle. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen, die die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen und während der Ferien eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schüler schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (gegebenenfalls Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.

In der Unfallversicherung besteht bei Schülerarbeit grundsätzlich Versicherungsschutz. Dies gilt auch außerhalb einer Beschäftigung, wenn sich der Schüler in der Schule aufhält oder er auf dem Wege zur oder von der Schule einen Unfall erleidet.

Quelle: redmark Firmenpraxis