Datenschutz im Umgang mit Personenfotos

Bewährte Faustregeln für den Umgang mit Personenfotos Datenschutz DSGVO
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Die DSGVO enthält in Bezug auf Fotos von Personen keinerlei ausdrückliche Regelungen. Mit Fotos von Personen ist deshalb genauso umzugehen wie mit anderen personenbezogenen Daten auch. Dies funktioniert in der Praxis im Ergebnis recht gut.

Besonders bei Fotos sollte man folgende Faustregel beachten, die in Erwägungsgrund 47 Satz 1 der DSGVO festgehalten ist: Zulässig ist nur das, womit die betroffene Person vernünftigerweise rechnen kann. Sie appelliert an den gesunden Menschenverstand und führt in der Praxis erstaunlich weit.

Prominenter Besuch

Der Wirtschaftsminister sagt sich im Unternehmen an. Selbstverständlich wird er durch die Unternehmensleitung persönlich begrüßt. Bei einem Rundgang lässt sich der Wirtschaftsminister Produktionsanlagen erklären. Außerdem wirft er einen Blick in die Lehrlingsausbildung.

Was Fotos der Unternehmensleitung angeht, stellen sich schlicht keine besonderen Fragen des Datenschutzes. Wer als erwachsener Mitarbeiter von sich aus mit aufs Bild mit dem Minister geht, ist mit dem Fotografieren einverstanden.

Heikler wird es, wenn ein Mitarbeiter dem Minister eine Maschine erklärt. Was ist, wenn zufällig gerade ihm bald nach dem Ministerbesuch gekündigt wird? Kann er dann verlangen, dass das Foto von der Homepage des Unternehmens verschwindet? Häufig lautet die Antwort: Ja. Deshalb wäre es günstig, mit ihm vorher eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wofür solche Fotos verwendet werden dürfen und vor allem wie lange.

Genaue Betrachtung verlangt das Fotografieren in der Lehrlingswerkstatt: Wenn Azubis noch minderjährig sind (unter 18), ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Dieser Aufwand ist oft nicht vertretbar. Vielleicht findet sich ein Azubi über 18. Dann gilt für ihn dasselbe wie für sonstige erwachsene Mitarbeiter auch.

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Fotos am Tag der offenen Tür

Hier hat sich folgender pragmatischer Weg bewährt: Bereits bei der Einladung wird darauf hingewiesen, dass das Unternehmen Fotos anfertigen lässt, um sie beispielsweise auf die eigene Homepage zu stellen. Schilder am Eingang weisen darauf nochmals hin. Die Praxis zeigt, dass es dann im Ergebnis keinerlei Beschwerden gibt. Deshalb verfahren beispielsweise auch viele Ministerien so. Mit dieser Vorgehensweise befinden Sie sich also in guter Gesellschaft.

Betriebsfeste

Betriebsfeste sollte man als das behandeln, was sie sind: interne Veranstaltungen, nicht für die Öffentlichkeit gedacht. Kein Problem ist ein Übersichtsfoto auf der Homepage des Unternehmens, wenn auf diesem Foto zahlreiche Personen als große Gruppe zu sehen sind. „Große Gruppe“ ist hier wörtlich gemeint im Sinn von 50 oder 100 Personen. Für alle anderen Fotos im Internet ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Ein guter Weg hierfür: Das Unternehmen zeigt den abgebildeten Personen die Fotos, um die es geht und lässt sich die Veröffentlichung ausdrücklich freigeben. Dies sollte dokumentiert werden, damit man die Freigabe später beweisen kann. Möglich ist eine schriftliche Zustimmung, aber auch eine entsprechende E-Mail würde genügen.

Ein rechtliches Märchen ist übrigens, dass Bilder mit Gruppen ab sieben Personen frei veröffentlicht werden dürfen!

Pflicht der Assistenz, sich fotografieren zu lassen?

Dass eine Mitarbeiterin ein Foto für den Werksausweis anfertigen lassen soll, ist natürlich zulässig. Denn sonst kann die Kontrolle am Werkseingang nicht funktionieren. Der Zweck eines solchen Fotos ist damit klar umschrieben.

LEKTÜRE

Wir können hier nur einige Grundsätze für datenschutzgerechte Fotografien darstellen. Vertiefte Informationen finden sich beispielsweise im Leitfaden „Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen und Vereine“, S. 50 – 57 (Beck-Verlag, Preis: 5,50 Euro).

Aber muss es die Assistenz auch zulassen, dass das interne Telefonverzeichnis ein Foto von ihr enthält oder sogar, dass ein Foto von ihr/ihm neben den Kontaktdaten des Sekretariats im Internet zu sehen ist? Beides ist klar zu verneinen. Der Grund: Beides ist für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Deshalb kann sie/er frei darüber entscheiden. Sie/Er ist schließlich kein Fotomodell. Dann würde sie dafür bezahlt, dass sie sich abbilden lässt.

Manchmal gerät eine Assistenz rein zufällig „nebenbei“ auf ein Foto. Beispiel: Die Firmenleitung heißt eine Besuchergruppe willkommen. Dabei erhalten die Gäste kleine Geschenke. Die Assistenz reicht sie der Firmenleitung an. Auch wenn es sich etwas grob anhört: Hier ist die Assistenz nur eine Art Beiwerk. Dass sie mit auf das Foto gerät, lässt sich eben nicht vermeiden. Es gehört gewissermaßen zum Job dazu.

Der Autor Dr. Eugen Ehmann ist Regierungspräsident von Unterfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.