sekretaria magazin 6/2018

TELEARBEIT Welche Rechte Sie im Büro zu Hause haben Dank Internet und veränderter Arbeitswelten ist das Homeoffice schon in viele Wohnungen und Privathäuser eingezogen. Immer mehr Firmen ermöglichen ihren Beschäftigten die Arbeit von zu Hause aus. Sobald es sich um eine aus­ drücklich vereinbarte Telearbeit handelt, gelten für beide Seiten klare Regeln – und der Arbeitgeber muss Sie dabei unterstützen. R egelmäßig im Homeoffice zu arbeiten oder einige berufliche Aufgaben am heimischen PC zu erledigen, bedeutet nicht zwangsläufig, an einem Telearbeitsplatz tätig zu sein. Was ist ein Telearbeitsplatz? Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privat­ bereich des oder der Beschäftigten – sozusagen ein „ausgelagerter“ Betriebsbereich in Ihren eige­ nen vier Wänden. Und zwar erst dann, wenn Sie mit Ihren Vorgesetzten die Bedingungen dafür arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Verein­ barung festgelegt haben. Dazu gehören etwa auch wöchentliche Arbeitszeiten und eine Anga­ be, für wie lange der Telearbeitsplatz eingerichtet wird. Je nach Arbeitssituation können dabei auch Verpflichtungen wie etwa Erreichbarkeiten oder die Teilnahme an Telefonkonferenzen geregelt sein. Sobald es sich eindeutig um einen Telearbeits­ platz handelt, muss der Arbeitgeber auch die benötigte Ausstattung des Bildschirmarbeitsplat­ zes dafür bereitstellen und installieren (lassen), samt Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen. Gesetzliche Grundlage ist hier die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), in die Telearbeitsplätze bei einer Neu­ fassung im Dezember 2016 mit aufgenommen wurden. Das Arbeiten unterwegs am Tablet oder Notebook zählt laut der Verordnung nicht zur Telearbeit. Es handelt sich lediglich um beruflich bedingte„mobile Arbeit“. Zutrittsrecht: Was darf der Chef? Bei Telearbeitsplätzen ist der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, für geeignete und sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen, also unter an­ derem ergonomische Faktoren zu berücksich­ tigen. Daher sollten Sie in gewissem Rahmen ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers oder von ihm beauftragter Personen (zum Beispiel Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) vereinba­ ren. Doch keine Sorge: Sie brauchen nicht Ihre Wände mintgrün zu streichen, nur weil Ihr Chef es förderlich findet. Vielmehr hat der Arbeitgeber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Ar­ beitsumgebung im Privatbereich zu beeinflus­ sen. Deshalb bezieht sich die Verordnung bei Telearbeitsplätzen vor allem auf Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, also etwa einen ge­ eigneten Bürostuhl, Tisch, Monitor und Beleuch­ tung. Sie selbst können auch dazu beitragen, dass Ihnen die Arbeit leichter von der Hand geht: Ein aufgeräumter Raum, eine angenehme Atmo­ sphäre, schöne Tools und frische Blumen fördern die Motivation. Kostenerstattung: Was Sie erwarten dürfen Mit dem Telearbeitsplatz stellen Sie dem Arbeit­ geber Raum Ihrer Wohnung zur Verfügung, für den Sie die Miete bezahlen, obwohl Sie ihn in dem Sinne nicht privat nutzen. Obendrein sind mit der Telearbeit meist auch höhere Betriebskosten ver­ bunden, etwa für Telefonate oder Internet. Diese zur Arbeitsausführung dienenden Kosten muss der Arbeitgeber erstatten, sofern keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenos­ senschaft (VBG) in einer Broschüre hin, die noch viele weitere nützliche Hinweise enthält (siehe Tippkasten). Demnach sollten die einzelnen Po­ sitionen und die Art der Aufwandserstattung – pauschal oder auf Nachweis – in einer individu­ ellen oder betrieblichen Vereinbarung geregelt sein. Und: Als Telearbeitnehmer(in) genießen Sie wie alle Beschäftigten den vollen Schutz der ge­ setzlichen Unfallversicherung bei der Arbeit sowie auf Arbeitswegen. ¶ Autorin: Christine Lendt ZUM NACHSCHLAGEN Einen detaillierten Ratgeber zur Telearbeit hat die Verwaltungs-Be­ rufsgenossenschaft im August 2017 veröffentlicht: Die Broschüre„Telear­ beit – Gesundheit, Gestaltung, Recht“ können Sie kostenlos auf der Home­ page www.vbg.de herunterladen (im Medien-Center unter„Broschüren“ per Suchbegriff„Telearbeit“). 10 FACHWISSEN

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