Diese 15 Zeugnistabus sollten Sie kennen

Arbeitszeugnis, Brille
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Karrierevorteil oder K.-o.-Kriterium für neue Arbeitgeber? Diese Frage stellt sich bei jedem Detail, das Sie einem Kollegen ins Arbeitszeugnis schreiben. Bei der Auswahl der Informationen greift Ihnen der Gesetzgeber unter die Arme. Er legt fest, was definitiv nicht in die Beurteilung von Arbeitnehmern gehört. Gehalt, Parteizugehörigkeit oder private Hobbys – all das geht Personaler schlicht und ergreifend nichts an. Selbst ein mögliches Fehlverhalten dürfen Sie nicht ohne Weiteres im Zeugnis erwähnen.

Das darf nicht im Arbeitszeugnis stehen

Es gibt einige Dinge, die in Arbeitszeugnissen gar nicht erscheinen dürfen. Wahr oder unwahr spielt dabei keine Rolle. Ein Arbeitgeber darf in ein Zeugnis nicht aufnehmen:

  • Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft.
  • Zugehörigkeit zum Personal- oder Betriebsrat.
  • Details aus dem Privatleben – ausgenommen Vorfälle, die einen direkten Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit und das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers haben/hatten.
  • Höhe des Lohns/Gehalts.
  • Tatsächliche Unterbrechungen, z. B. infolge Urlaub, Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit oder lang andauernder Krankheit. Ausnahme: wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers in Relation zur Betriebszugehörigkeit über 50 % betrug (Urteil BAG Mai 2005).
  • Informationen über Alkoholgenuss.
  • Abmahnungen.
  • Nebentätigkeiten.
  • Schwerbehinderung.
  • Kündigungsgründe (diese dürfen nur dann im Zeugnis auftauchen, wenn dies vom Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt wird).
  • Den – auch dringenden – Verdacht strafbarer Handlungen.
  • Vorstrafen – es sei denn, diese haben die Leistungsfähigkeit und das Arbeitsverhalten erheblich und maßgeblich beeinflusst.
  • Den Kündigungsgrund, wenn dieser für den Arbeitnehmer nachteilig ist.
  • Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Verboten sind schließlich boshafte Formulierungen, wie z. B.: “Die Auszubildende tut recht daran, aus dem kaufmännischen Beruf auszuscheiden, da sie im Rechnen Schwierigkeiten hat.”

Negative Tatsachen dürfen nur dann erwähnt werden, wenn sie beweisbar sind. Dann darf der Arbeitgeber sogar sehr harte Formulierungen verwenden. Denn falls schwerwiegende Leistungsmängel verschwiegen werden und der nächste Arbeitgeber dadurch einen Schaden erleidet, kann dieser den Zeugnisaussteller regresspflichtig machen.

aus: Backer, Anne: Arbeitszeugnisse: Entschlüsseln und mitgestalten