Das neue Mutterschutzgesetz

Mehr Mitsprache, erweiterte Fristen

Das neue Mutterschutzgesetz
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„Schwanger? – ja …“ Zeigt der Test dieses Ergebnis an, gerät erst einmal die Welt ins Wanken. Fragen über Fragen, vor allem auch diese: Was bedeutet es für den Arbeitsplatz? Werdende Mütter können beruhigt sein. Schließlich gibt es den Mutterschutz und der wurde nun noch verbessert. Was gilt seit dem 1. Januar 2018?

Mit dem neuen Gesetz sollen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes zeitgemäßer werden. Der Mutterschutz gilt künftig unter anderem auch für arbeitnehmerähnliche Personen, also für Frauen in Heimarbeit oder Telearbeit sowie für Praktikantinnen und Schülerinnen oder Studentinnen, die während ihrer Ausbildung ein Pflichtpraktikum ableisten.

Zu Hause bleiben? Nicht unbedingt

Zu den Neuregelungen gehört zum Beispiel, dass Arbeitsverbote gegen den Willen der schwangeren Frau nicht mehr so einfach möglich sein werden. Relevant ist dies vor allem bei Arbeitsplätzen mit besonderen Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind. Dazu könnten womöglich auch Argumente der Chefin zählen wie „Dieser Job ist doch nun viel zu stressig für Sie, bei dem Termindruck.“ Dies bedeutet keinesfalls, dass die Frauen nun zu Hause bleiben müssen; vielmehr sind Unternehmer künftig in der Pflicht zu prüfen, ob sich ihr Arbeitsplatz umgestalten lässt oder ein Wechsel des Aufgabenbereichs möglich ist. Vielleicht ist eine zeitweise Tätigkeit im Homeoffice möglich? Ein Beschäftigungsverbot aus betrieblichen Gründen kann jedenfalls erst ausgesprochen werden, wenn keine dieser Maßnahmen eine sichere Weiterbeschäftigung gewährleisten würde.

Sie dürfen arbeiten – Sie müssen nicht

Bestehen bleiben weiterhin die Schutzfristen (sechs Wochen) vor und (acht Wochen) nach der Entbindung. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind etwa vor der Geburt nur möglich, wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Nach der Entbindung sind die Regelungen noch strenger. Hier wurde die Schutzfrist für den Fall einer vorzeitigen Entbindung noch verstärkt: Sie verlängert sich um den Zeitraum, der vor der Geburt dadurch entfallen ist, dass das Kind früher kam als erwartet. Die Frau muss die Verlängerung allerdings beantragen.

Von den Neuerungen profitieren auch Mütter von Kindern mit Behinderung: Sie können ihre Schutzfrist nach der Geburt um vier Wochen verlängern auf insgesamt zwölf Wochen, wie sie zuvor schon bei Früh- und Mehrlingsgeburten üblich waren. Verbessert wurde außerdem der Kündigungsschutz für Frauen nach einer späten Fehlgeburt.

Abends noch Geschäftsbriefe schreiben? Ja, aber …

Bis 22 Uhr noch Korrespondenzen erledigen oder am Sonntag „nochmal reinkommen“ ist künftig auch für werdende oder stillende Mütter möglich – wenn die Frau sich ausdrücklich dazu bereit erklärt und auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. So dürfen keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen und die maximale Arbeitszeit darf dadurch nicht überschritten werden. Das bisherige Mutterschutzgesetz beinhaltete ein Verbot der Nachtarbeit bereits ab 20 Uhr; Sonntagsarbeit war gar nicht zulässig. Dieses wird mit der Neuregelung gelockert. Das Beschäftigungsverbot zwischen 22 und 6 Uhr bleibt jedoch weiterhin bestehen.

Praxis-Tipp:

Das MuSchG im Betrieb In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Mutterschutzgesetz auszulegen, auszuhängen oder – dies ist ab 2018 auch neu – in einem elektronischen Verzeichnis für alle Beschäftigten zugänglich zu machen. Weitere Informationen zu aushangpflichtigen Gesetzen finden Sie hier.

Sieht man es positiv, bedeutet das: Schwangere Frauen und Mütter erhalten nun mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Schließlich möchten einige gern auch einmal zu flexibleren Zeiten arbeiten – und Kinderkriegen ist keine Krankheit. Zumindest bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft und Geburt spricht auch nichts dagegen. Jedoch darf diese Lockerung nicht dazu führen, dass Arbeitgeber sie nach Belieben interpretieren, nach dem Motto: „Jetzt dürfen Sie ja, also müssen Sie.“ Wenn Sie also gefragt werden, ob Sie abends „mal etwas länger machen“ könnten, sollte dies wirklich freiwillig geschehen und nicht aus reinem Pflichtgefühl heraus.

Die Autorin Christine Lendt ist freie Journalistin und Autorin mit einem Schwerpunkt im Bereich Beruf/Karriere/Arbeitsschutz.