7 Irrtümer und Mythen im Arbeitsrecht

„Wenn es draußen glatt ist, darf ich zuhause bleiben“ – haben diese Jobmythen auch Sie getäuscht?

Irrtümer und Mythen im Arbeitsrecht
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Woher kommen die zahlreichen Irrtümer und Mythen im Arbeitsrecht? Das Arbeitsrecht wirkt oft wie ein Paragraphen-Dschungel voller unverständlicher Vorschriften, Betriebsvereinbarungen und Regelungen. Besonders um heikle Fragen zu Überstunden, Krankenstand oder Kündigung ranken sich oft wilde Gerüchte und jobgefährdende Irrtümer. Falsche Informationen und der Flurfunk im Büro tragen dazu bei. Wir klären 7 Mythen und Irrtümer auf:

Jobmythos 1: Wenn der Weg zur Arbeit versperrt ist, kann ich daheim bleiben

Auch wenn die Straßen spiegelglatt, verschneit, überflutet oder gar von Lava bedeckt sind – als Arbeitnehmer tragen Sie das Wegerisiko. Das heißt, bei Naturereignissen wie Glatteis, Schnee, Hagel, Hochwasser oder Vulkanasche sollten Sie zumindest versuchen, in die Arbeit zu kommen.

Erreichen Sie Ihren Arbeitsplatz unverschuldet nicht, kann Ihnen Ihr Chef nicht unbedingt kündigen. Bleiben Sie aber gleich einfach zu Hause, kann Sie Ihr Chef abmahnen oder Ihr Gehalt kürzen. Das Gleiche gilt übrigens auch für Bahnstreiks und durch Stau verstopfte Straßen.

Jobmythos 2: Ich bin nicht versichert, wenn ich trotz Krankschreibung arbeite

Dass Ihr Arzt Sie zuerst „gesundschreiben“ muss, bevor Sie arbeiten können, ist ein klassischer Mythos. Ihr Arzt schreibt Sie krank – er verbietet Ihnen aber nicht das Arbeiten. Sowohl Ihre gesetzliche Unfallversicherung als auch die gesetzliche Krankenversicherung werden nicht eingeschränkt. Fühlen Sie sich fit genug, können Sie also ruhig in die Arbeit gehen.

Allerdings sollte die Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit Ihre Gesundheit nicht schädigen, Ihre Genesung nicht verzögern oder gar behindern. Und Sie sollten selbstverständlich so gesund sein, dass Sie Ihre Kollegen mit möglichen Viren oder Krankheitserregern nicht mehr anstecken können.

Jobmythos 3: Ich darf während der Arbeitszeit zum Arzt

Falsch. Arbeitsrechtlich gesehen dürfen Sie während Ihrer Arbeitszeit nicht ohne Weiteres zum Arzt spazieren. Es sei denn, der Arztbesuch ist medizinisch notwendig, zum Beispiel bei plötzlich auftretenden starken Schmerzen oder größeren Verletzungen.

Jobmythos 4: Mein Chef darf mich am Arbeitsplatz überwachen

Wie oft Sie Ihre E-Mails prüfen, wie lange Sie mit der Kollegin telefonieren oder wie viel Sie im Internet surfen – Ihr Chef darf Sie nicht einfach so überwachen.

Filmt oder hört Ihr Chef Sie unter der Arbeit ab oder liest er Ihre E-Mails mit, greift er in Ihr Persönlichkeitsrecht als Arbeitnehmer ein. Das ist rechtlich nur unter bestimmten Umständen erlaubt, etwa wenn Ihr Chef damit einen legitimen Zweck verfolgt, also Straftaten wie Diebstahl etc. verhindern möchte.

Heimlich kontrollieren darf Sie Ihr Chef wenn überhaupt, dann nur bei konkretem Straftatverdacht. Liegen keine handfesten Indizien vor, ist die heimliche Kontrolle ein schwerwiegender Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht und demnach rechtlich unzulässig.

Jobmythos 5: In der Probezeit darf mir mein Chef jederzeit kündigen

Falsch. Während Ihrer Probezeit braucht Ihr Chef zwar keinen besonderen Grund, um Sie vor die Tür zu setzen. Aber er muss auch hier eine Kündigungsfrist – im Regelfall sind das zwei Wochen – einhalten.

Eine Ausnahme gilt für Schwangere: Gemäß Mutterschutzgesetz darf Ihnen Ihr Chef dann auch in der Probezeit nur bei schweren Verfehlungen kündigen oder aus betriebsbedingten Gründen.

Jobmythos 6: Mein Chef kann mir auch nur mündlich kündigen

Falsch. Ein „Sie sind gefeuert!” ist erst der halbe Rauswurf. Wirklich gehen müssen Sie erst, wenn Ihr Chef Ihr Arbeitsverhältnis danach auch schriftlich durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet.

Jobmythos 7: Wenn mir gekündigt wird, habe ich ein Recht auf Abfindung

Leider auch falsch. Denn ist die Kündigung rechtlich abgesichert, müssen Unternehmen nicht automatisch Abfindungen zahlen. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur, wenn Ihnen Ihr Chef betriebsbedingt kündigt und Ihnen in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet als „Gegenleistung“ dafür, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Noch eine Ausnahme gilt, wenn im Rahmen eines Sozialplans Abfindungszahlungen ausgehandelt wurden.

Zwar sind Abfindungen frei verhandelbar. Als Richtlinie aber sieht der Gesetzgeber etwa 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit vor.