Neues aus dem Arbeitsrecht

Neues aus dem Arbeitsrecht
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Neue Gesetze, aktuelle Urteile – beim Arbeitsrecht auf dem Laufenden zu bleiben, ist nicht einfach. Rechtsanwältin Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa bringt Sie bei den wichtigsten Entwicklungen auf den neuesten Stand.

1. Schluss mit Dauerbefristungen

Ein wichtiges Vorhaben, das im Koalitionsvertrag festgehalten ist, ist folgendes:

  • Befristungen ohne Sachgrund: Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund soll es in Zukunft nur noch bis zur maximalen Dauer von 18 Monaten geben. Bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige (statt derzeit eine dreimalige) Verlängerung möglich sein. Außerdem soll je nach Unternehmensgröße künftig nur noch eine bestimmte Anzahl von Befristungen erlaubt sein. Betriebe mit mehr als 75 Angestellten dürfen nach dem Koalitionsvertrag nur noch maximal 2,5 Prozent der Beschäftigten sachgrundlos befristen. Überschreitet man die Quote, kommt automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
  • Befristungen mit Sachgrund: Bislang gibt es keine zeitliche Höchstgrenze für Befristungen mit Sachgrund. Nur in seltenen Ausnahmefällen sah das Bundesarbeitsgericht eine Kettenbefristung als rechtmissbräuchlich an. Das wird anders: Die Dauer von Befristungen mit Sachgrund soll auf maximal fünf Jahre begrenzt werden. Und: Befristungen sollen künftig nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden hat. Eine erneute Befristung soll erst nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein.

2. Mehr Lohngerechtigkeit

Mehr Lohntransparenz und Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern soll das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) bringen. Arbeitgeber müssen Frauen mitteilen, was Männer verdienen, die einen ähnlichen Job machen wie sie – und umgekehrt. Für diesen Auskunftsanspruch sind hohe Hürden zu nehmen: Er gilt nur für Betriebe mit mindestens 200 Mitarbeitern und es muss mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Job haben wie der Antragsteller, der sich schriftlich an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber wenden muss. Beide setzen sich gegenseitig von einem Auskunftsersuchen in Kenntnis. Wichtig: Wer den Weg über den Betriebsrat wählt, bleibt anonym.

3. Rückkehr in die Vollzeit

Beschäftigte in Unternehmen ab 45 Mitarbeitern sollen das Recht haben, für eine befristete Zeit (maximal fünf Jahre) nur in Teilzeit zu arbeiten. Dies ist gegenüber der aktuellen Rechtslage eine Verbesserung, da derzeit die Teilzeitbeschäftigung unbefristet gilt und es kein Recht auf Rückkehr in Vollzeit gibt. Für das neue Recht auf befristete Teilzeit müssen einige Anforderungen erfüllt sein:

  • Wer sich festgelegt hat, für einen bestimmten Zeitraum Teilzeit zu arbeiten, der kann das in dieser Zeit nicht mehr ändern.
  • Der Anspruch soll nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern gelten.
  • Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern wird eine “Zumutbarkeitsgrenze” eingeführt.
  • Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

4. Kein Anspruch auf “Selbstständigkeit”

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Erwähnung ihrer selbstständigen Arbeitsweise im Arbeitszeugnis, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.11.2017 – 12 Sa 936/16). Damit musste sich die Assistentin einer internationalen Anwaltssozietät zufriedengeben. Zu ihren Aufgaben gehörte die Unterstützung eines Partners der Kanzlei und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben. Der Arbeitgeber unterließ es, in ihrem Zeugnis zu erwähnen, dass sie “selbstständig” arbeitete. Die Assistentin klagte daraufhin. Sie meinte, diese Erwähnung sei allgemeiner Zeugnisbrauch für Assistentinnen in großen internationalen Anwaltskanzleien. Das LAG Düsseldorf sah das anders. “Selbstständigkeit” zu attestieren sei in Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung nicht üblich und stelle daher keinen allgemeinen Zeugnisbrauch dar. Dies hatte eine Umfrage bei Anwaltskammern ergeben. Von einem Zeugnisbrauch spricht man dann, wenn dieses Merkmal in dem Berufskreis üblich ist, so die Richter.

Die Autorin Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa ist Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Feldafing, Expertin für Arbeitsrecht und Arbeitszeugnisse sowie Autorin von Fachbüchern zum Thema. Zudem bietet sie Vorträge und Seminare zu arbeits-und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie zum Arbeitszeugnis an.