
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, in der es heißt: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ Doch was heißt das jetzt? Gibt es nun den viel diskutierten „Anspruch auf Homeoffice“?
Eher nicht. Wird gegen die Verordnung verstoßen, sollen die Ämter für Arbeitsschutz die Tätigkeit im Betrieb untersagen. Die Arbeitgeber haben sich zudem zu den entgegenstehenden zwingenden betrieblichen Gründen bei einer Prüfung durch die Behörden zu erklären.
Laut der Verordnung werden zwingende betriebsbedingte Gründe, kein Homeoffice anzubieten, nur dann vorliegen, wenn in den Betrieben nötige Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Sonstige organisatorische Erschwernisse werden nicht ausreichen. Eine Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe gibt es nicht. Umgekehrt werden die Arbeitnehmer lediglich gebeten, ein Homeoffice-Angebot zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, ein solches Angebot auch wahrzunehmen, ist in der Verordnung auch nicht vorgesehen.
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“Effizient Arbeiten im Homeoffice”
Die Autorin Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa ist Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Feldafing, Expertin für Arbeitsrecht und Arbeitszeugnisse sowie Autorin von Fachbüchern zum Thema. Zudem bietet sie Vorträge und Seminare zu arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie zum Arbeitszeugnis an. www.rechtsanwalt-feldafing.com