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GlossarDie wichtigsten Begriffe rund um das Thema Büromanagement finden Sie in unserem sekretaria Glossar. Von A wie Ablage bis Z wie Zeitmanagement erhalten Sie pro Begriff eine ausführliche und hilfreiche Definition. Und das Beste: Sie können mitmachen und uns Ihre eigenen Stichwörter zusenden. Fehlt Ihnen ein wichtiger Sekretariats-Begriff oder möchten Sie unser Glossar ergänzen? Dann schicken Sie uns eine Email mit Ihrem gesuchten Schlagwort oder Ihre Erläuterung an: redaktion@sekretaria.de. Wählen Sie bitte einen Anfangsbuchstaben oder geben Sie ein Schlagwort ein.Suche nach AnfangsbuchstabeSuche nach Schlagwort Schlagwort Mitarbeiter haben laut § 630 BGB und § 109 GeWO (für Auszubildende entsprechend § 8 BBiG) ein Anrecht auf ein aussagekräftiges, wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Arbeitszeugnis. Das Arbeitszeugnis muss maschinenschriftlich verfasst werden und im deutschsprachigen Raum in deutscher Sprache formuliert sein. Es darf nicht in elektronischer Form erteilt werden, sondern muss auf Geschäftsbriefpapier gedruckt sein. Inhaltlich sind beim einfachen Zeugnis Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit verpflichtend, beim qualifizierten Zeugnis zusätzlich Informationen zur Leistung und zum Verhalten des Mitarbeiters. Für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gibt es keine besondere Verjährungsfrist, daher richtet sich diese nach der regelmäßigen Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB und beträgt damit drei Jahre. Premium-Tools zum Thema
Beiträge zum ThemaErstellt am: 13.06.2008 09:35, Letzte Änderung: 28.08.2008 12:56 |
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