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24.05.2012

Your phrase today:

That smells fishy to me.

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meaning



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Elterngeld: maximal 14 Monate

Elterngeld kann es vom Tag der Geburt an höchstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes geben. Bei Adoptivkindern werden die 14 Monate ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt gerechnet, und zwar bis zu einer Altersgrenze von acht Jahren.

Wenn beide Partner in Elternzeit gehen

Die Unterstützung wird in Monatsbeträgen gezahlt, und zwar nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten des Kindes. Ein Elternteil kann normalerweise höchstens zwölf Monatsbeträge bekommen. Insgesamt sind aber 14 Monate Elterngeld möglich, nämlich dann, wenn auch der Partner für zwei Monate Elternzeit nimmt bzw. nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeitet. Dabei müssen Sie sich nicht an die Reihenfolge "zwölf plus zwei" halten, sondern können die Zeiträume frei kombinieren. So ist es z. B. möglich, dass beide Partner nacheinander oder gleichzeitig sieben Monate Elternzeit nehmen. Entscheidend für den Bezug von Elterngeld ist, dass mindestens einer der Partner wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbsminderung für mindestens zwei Monate in Kauf nimmt.

Gedacht sind die Partnermonate vor allem als Anreiz für Väter, sich wenigstens für zwei Monate Zeit für die Kinderbetreuung zu nehmen. In den meisten Fällen sind es ja die Mütter, die in Elternzeit gehen, auch deswegen, weil sie meist weniger verdienen als ihre Männer und sich die Familie den Wegfall des größeren Einkommens nicht leisten kann. Da das Elterngeld bis zu einer Höhe von 1 800 Euro gezahlt wird, sind wenigstens die zwei Monate Elternzeit nun finanziell eher zu verkraften.

14 Monate Elterngeld – auch wenn Ihr Partner arbeiten muss?

Nicht immer ist es allerdings möglich, dass sich beide Elternteile um das Kind kümmern. Der Gesetzgeber bietet deshalb in besonderen Problemfällen die Möglichkeit, dass auch ein Partner allein die vollen 14 Monate Elterngeld bekommt. Nämlich dann, wenn

  • eine Minderung des Erwerbseinkommens aufgrund der Kinderbetreuung vorliegt und zudem
  • einem Elternteil die Betreuung des Kindes unmöglich ist, insbesondere, weil er schwer krank oder schwerbehindert ist, oder
  • eine Betreuung durch ihn eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten könnte. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn der betreffende Elternteil suchtkrank ist und/oder das Kind misshandelt. In der Praxis kommt das allerdings nicht vor, weil in so einem schwerwiegenden Fall sowieso das Kind aus der Familie genommen werden würde.

Können Sie es sich schlicht nicht leisten, dass auch der besser verdienende Elternteil für zwei Monate wenigstens teilweise zu Hause bleibt oder ist dies aufgrund der Eigenart seiner Arbeit (z. B. Projektarbeit) nicht möglich, hat der Gesetzgeber allerdings kein Einsehen: Für diese Fälle ist ausdrücklich nicht vorgesehen, dass der andere Elternteil die vollen 14 Monate Elterngeld bekommt.

Das gilt beim Elterngeld für Alleinerziehende

Sind Sie alleinerziehend, können Sie 14 Monate lang Elterngeld beziehen, wenn Sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen (diese gelten auch für Adoptiveltern):

  • Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden oder weniger und haben dadurch weniger Erwerbseinkommen als vorher und
  • Ihnen steht das elterliche Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorübergehend oder dauerhaft allein zu und
  • der andere Elternteil lebt weder mit Ihnen noch mit Ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.

Voraussetzung für die längere Bezugszeit ist auch, dass Sie eine Minderung Ihres Erwerbseinkommens trifft. Waren Sie also vor der Geburt nicht erwerbstätig oder haben z. B. Arbeitslosengeld bezogen, können Sie höchstens 12 Monate lang Elterngeld bekommen.

Sie können das Elterngeld auch teilen

Wollen Sie sich mit Ihrem Partner die Kinderbetreuung teilen, ist das möglich, wenn beide Partner die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dann können Sie selbst bestimmen, wer wann und für wie viele Monate das Elterngeld bekommen soll.

aus: Kettl-Römer, Barbara: Elterngeld

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Erstellt am: 17.08.2010 13:36, Letzte Änderung: 02.10.2010 23:44