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DIN 5008Von A wie Abkürzung bis Z wie Zeitangaben - in unserem DIN 5008-Lexikon finden Sie alle relevanten Korrespondenz-Stichworte von A-Z. Damit gestalten Sie Ihre Geschäftsbriefe mit Sicherheit DIN-gerecht! Über die alphabetische Sortierung kommen Sie mit einem Mausklick zur richtigen Information. Wählen Sie bitte einen Anfangsbuchstaben oder geben Sie ein Schlagwort ein.Suche nach AnfangsbuchstabeSuche nach Schlagwort Schlagwort Mit einer Abmahnung beanstandet der Vorgesetzte das Verhalten eines Mitarbeiters. Er fordert ihn damit auf, sein Auftreten zu verändern - andernfalls muss er mit einer Kündigung rechnen. Damit die Abmahnung rechtsgültig ist, muss sie stets schriftlich erfolgen und die folgenden Bestandteile beinhalten:
1. eine konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens, 2. eine ausdrückliche Missbilligung des Geschehenen, 3. eine detaillierte Schilderung des künftig gewünschten Verhaltens sowie 4. ein expliziter Hinweis auf die drohende Kündigung, falls der Mitarbeiter sein Auftreten nicht ändert. Um den Empfang der Abmahnung nachweisen zu können, erhält der Mitarbeiter das Schreiben in der Regel im Original und als Kopie. Auf Letztere muss er den Zugang bestätigen. Alternativ können Abmahnungen auch persönlich übergeben (in Anwesenheit von Zeugen) oder als Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Die Zustellung muss spätestens eine Woche nach dem Vorfall bzw. eine Woche, nachdem der Vorgesetzte davon erfahren hat, erfolgen. Häufige Gründe für verhaltensbedingte Abmahnungen sind: - fehlerhafte Arbeitsausführung - Arbeitsverweigerung und Missachtung von Anweisungen, - wiederholtes Zuspätkommen, - unerlaubte Nebentätigkeiten, - eigenmächtiger Urlaubsantritt, - unentschuldigtes Fehlen, - unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes, - Verletzung der Nachweispflicht im Krankheitsfall, - Verstoß gegen betriebliches Rauch- oder Alkoholverbot, - mehrfaches Überziehen der Pausen. Premium-Tools zum Thema
Beiträge zum ThemaErstellt am: 13.06.2008 09:25, Letzte Änderung: 23.06.2008 11:21 |
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