“Unverbindliches Angebot” – Vorsicht, Formulierungsfallen!

Ein Angebot abzugeben, kann manchmal eine richtig diffizile Angelegenheit sein. Sie arbeiten in einer Branche, in der die Rohstoffpreise sehr stark schwanken, und Sie möchten höhere Kosten auch später noch an die Kunden weitergeben können? Oder Sie sind sich nicht sicher, ob Sie bis zum endgültigen Kauf noch genügend Ware auf Lager haben? Für solche Fälle stehen Ihnen Zusatzformulierungen zur Verfügung, mit denen Sie aus einem einfachen Angebot ein „freibleibendes“ oder „unverbindliches Angebot“ machen können. Aber Achtung: Es lauern auch Fallen!

Freibleibend und unverbindlich: Das Angebot ist rechtlich nicht bindend

Grundsätzlich gilt: Wer ein Angebot abgibt, ist rechtlich daran gebunden. Bei dem Rechtsbegriff freibleibendes Angebot handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige der ein Angebot abgibt, an das Angebot auch gebunden ist. Wenn Sie diese Bindung verhindern wollen, können Sie die Zusätze „freibleibend“ oder „unverbindlich“ anfügen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Angebot jederzeit zurückziehen und neue Konditionen anbieten können. Mit den Zusätzen drehen Sie den Spieß sozusagen um: Mit ihnen fordern Sie Ihr Gegenüber auf, nun seinerseits ein Angebot abzugeben. Für den Empfänger ist Ihr Angebot als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.

Aber Vorsicht, hier lauert eine Falle! Denn antwortet nun Ihr Korrespondenzpartner mit einem Angebot, müssen Sie dieses ausdrücklich ablehnen, wenn Sie es nicht annehmen wollen. Es besteht also eine sogenannte Reaktionspflicht. Reagieren Sie nicht, gilt der Vertrag als geschlossen – zu den Konditionen des Angebots Ihres Gegenübers. Ihr Schweigen wird dann ausnahmsweise rechtlich als Annahme gewertet. Beantworten Sie solche Anschreiben daher immer umgehend!

Extratipp: Es ist übrigens auch möglich, nur einzelne Teile des Angebots mit den Zusätzen „freibleibend“ und „unverbindlich“ zu kennzeichnen.

Ein Angebot “so lange der Vorrat reicht” sollte nicht zu kurz reichen

Wenn sich Ihr Lager schon leert und Sie verhindern möchten, letztlich teure Ware hinzukaufen zu müssen, um die Kundenanfragen zu bedienen, sollten Sie zu diesem Zusatz greifen. Denn zunächst einmal stellt es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, für eine Ware zu werben, wenn die Nachfrage nicht befriedigt werden kann. Aber mit dem Zusatz „so lange der Vorrat reicht“ können Sie hier Vorsorge treffen. Denn an das Angebot, das Sie damit abgeben, sind Sie so lange gebunden, wie noch die entsprechende Ware vorrätig ist.

Die Falle hierbei: Der Vorrat darf nicht zu klein sein, sondern muss eine Weile reichen. Sonst liegt ein sogenanntes Lockvogelangebot vor, was einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bedeutet. Als angemessener Richtwert für das Ausreichen der beworbenen Ware gilt ein Zeitraum von zwei Tagen. Zumindest müssen die Sonderangebote, beispielsweise auch bei Lebensmitteln wie Butter, jedoch am ersten Tag der Werbung erhältlich sein. Andernfalls stellt dies eine Irreführung des Verbrauchers dar (BGH, Urt. v. 10.02.2011, Az.: I ZR 183/09 und BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az.: I ZR 92/14).Dies ist besonders für Einzelhändler, die den Zusatz „so lange der Vorrat reicht“ einsetzen wollen, wichtig zu wissen.

Fazit: Je unsicherer die Rahmenbedingungen sind, unter denen Ihr Angebot gelten soll, desto eher sollten Sie sich mit den Zusätzen „freibleibend“ und „unverbindlich“ bzw. „so lange der Vorrat reicht“ absichern.

Extratipp: Umgekehrt gelten die Zusätze natürlich auch! Daher ist besondere Vorsicht geboten, wenn Ihnen ein Angebot auf den Tisch flattert, das mit dem Zusatz „freibleibend“ oder „unverbindlich“ versehen ist. Prüfen Sie dann die Seriosität Ihres Geschäftspartners besonders gründlich – sonst gibt es später womöglich ein böses Erwachen.