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von: Marc-Oliver

(10.03.2010, 23:46 Uhr)

Zweiter Teil: Streik – und nun?

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Im letzten Beitrag hatte ich darüber berichtet, wie man sich im Falle eines Flugstreiks am besten verhält. Offen geblieben ist dabei die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn der Chef/die Chefin schon am Flughafen eingetroffen ist und es zu Verspätungen oder zur Annullierung des Fluges kommt.

Die Passagierrechte für solche Fälle sind geregelt in der Verordnung (EU) 261/2004, die am 17. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Hiernach gilt grundsätzlich, dass eine Entschädigung nur von Fluggesellschaften geleistet werden muss, die ihren Sitz in einem der 27 EU-Staaten haben und dass der Start- bzw. Zielflughafen in einem EU-Land liegt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Flug in einem Drittstaat (z. B. USA oder Kanada) beginnt oder endet.

Zu einer Entschädigung berechtigt ist ebenfalls nur derjenige, der eine verbindliche Reservierung für den betroffenen Flug hat und zur angegebenen Zeit am Check-In ist. War keine konkrete Einsteigezeit angegeben, muss sich der Reisende 45 Minuten vor dem Einsteigen am Abflugschalter aufgehalten haben.

Wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, hat der Reisende

- bei Verspätung von zwei Stunden und einem Flugziel nicht weiter entfernt als 1.500 km vom Startflughafen (Kurzstrecke)
- bei Verspätung von drei Stunden und einem Flugziel nicht weiter entfernt als 3.500 km vom Startflughafen (Mittelstrecke)
- bei Verspätung von vier Stunden und einem Flugziel ab 3.500 km vom Startflughafen (Langstrecke)

Anspruch auf Betreuungsleistungen (z. B. Telefongespräche), kostenlose Verpflegung und ggf. Übernachtung im Hotel.

Ab einer Verspätung von fünf Stunden hat der Reisende Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn er die Reise nicht mehr antreten will.

Sollte der Flug tatsächlich annulliert werden, hat der Reisende das Recht auf alternative Beförderung oder kann stornieren und erhält sein Geld zurück.

Doch Vorsicht: Gemäß EU-Verordnung hat der Reisende bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden einen Entschädigungsanspruch auf bis zu EUR 600,00, aber nur dann, wenn organisatorische oder technische Gründe vorliegen. Höhere Gewalt (z. B. Wetter) berechtigt dagegen nicht zu einer Entschädigung.

Alles gar nicht so unkompliziert! Aber glücklicherweise muss man sich mit solchen Dingen ja eher selten auseinandersetzen, wäre auch schlimm, wenn das anders wäre ;-)


(Quelle: © manwalk / PIXELIO, www.pixelio.de)


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