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23.05.2012

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Flugzeug

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Geld zurück bei Geschäftsreisemängeln?

Was zählt als Reisemangel?

Wenn Ihr Chef sich über die Anreise oder den Aufenthalt zu einem Geschäftstermin beschwert, muss es sich dabei nicht zwangsläufig um einen Reisemangel handeln. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Reiseveranstalter eine der versprochenen Leistungen nicht erbracht hat. Das heißt: Ist Ihr Chef wegen einer kurzen Flugverspätung verärgert, hat der Passagier neben ihm geschnarcht, ist ihm das landestypische Essen nicht bekommen oder war gar das Wetter der Auslöser für seinen Unmut, dann können Sie nichts für ihn tun &ndash außer besänftigend auf ihn einwirken.
Anders ist es hingegen, wenn sein Flug storniert wurde oder er in einem Dreibett- statt in dem gebuchten Einbettzimmer übernachten musste. Solche Reisemängel können Sie beanstanden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Ihr Chef Ihnen die Situation vor Ort sofort mitteilt und Sie den Reiseveranstalter informieren.

Das gilt bei Flugverspätung

Der wohl häufigste Fall für eine Beanstandung auf dem Weg zum Geschäftstermin sind Flugverspätungen. Allerdings geben Ihnen solche Verzögerungen erst ab einer Dauer von zwei Stunden das Recht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen &ndash wenn Ihr Chef nicht weiter als 1.500 Kilometer fliegt. Bei Entfernungen von bis zu 3.500 Kilometern muss er eine Wartezeit von drei Stunden in Kauf nehmen, bei weiteren Strecken sogar von vier Stunden. Liegt die Verspätung unter den angegebenen Zeitlimits, so hat Ihr Vorgesetzter ein Anrecht auf Verpflegung (Speisen und Getränke) und er muss die Möglichkeit erhalten, Telefongespräche zu führen, E-Mails zu schreiben und Faxe zu versenden.

Extratipp: Sollte Ihr Chef länger als fünf Stunden auf seinen Flieger warten müssen, kann er von der Reise zurücktreten &ndash und erhält sein Geld erstattet. Für ihn ist das allerdings nur ein Tropfen auf den heißen Stein, denn vermutlich hat er mittlerweile seinen geplanten Geschäftstermin längst verpasst.

Übrigens: Verliert oder beschädigt die Fluggesellschaft das Gepäck Ihres Chefs, kann er auch hier Schadenersatz geltend machen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei 1.200 Euro.

Fehlende Hoteleinrichtung &ndash ein Grund zur Reisereklamation

Eine Geschäftsreise besteht allerdings nicht nur aus der An- und Abreise. Zentraler Bestandteil ist in der Regel der Aufenthalt bzw. die Übernachtung in einem Hotel. Ist das Zimmer nicht wie vereinbart ausgestattet, können Sie auch hier eine Preisminderung oder eine nachträgliche Rückerstattung fordern. "So kann beispielsweise der Reisepreis um bis zu 10 %gemindert werden, wenn dem Hotelzimmer der vereinbarte Balkon fehlt, um bis zu 20 %, wenn die Klimaanlage nicht vorhanden ist, um bis zu 25 %, wenn das Zimmer schlecht gereinigt wird, oder um bis zu 40 %, wenn während der Nacht erheblicher Lärm auftritt", weiß Rechtsanwalt Mathias Klose. "In jedem Fall muss der Reisende den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen. Häufig wird ihm dann eine Ersatzunterkunft angeboten", so der Reiseexperte weiter.

Fazit: Reisemängel müssen Sie nicht hinnehmen

Reisemängel sind ärgerlich &ndash häufig gefährden Sie sogar den erfolgreichen Verlauf von Geschäftsverhandlungen. Sie müssen sie aber nicht kommentarlos hinnehmen, sondern können rechtlich dagegen vorgehen. Ausgenommen davon sind allerdings selbst verschuldete Gründe.

Extratipp: Manche Probleme bei Geschäftsreisen können Sie einfach nicht vorhersehen. Dann ist es gut, wenn Sie wissen, wie Sie und Ihr Chef sich in solchen Fällen verhalten müssen. Viele Schwierigkeiten lassen sich aber mit einer sorgfältigen Planung ausschließen. Viele Tipps und Tricks für die Organisation von Geschäftsreisen finden Sie im Bereich sekretaria Wissen auf www.sekretaria.de.

Erstellt am: 18.12.2009 09:55, Letzte Änderung: 07.04.2010 14:38
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