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FlugzeugFlug verpasst – was nun?Das Wichtigste zuerst: Können Sie den Flug umbuchen?Versuchen Sie zunächst, Ihren Chef zu beruhigen. Versichern Sie ihm, dass Sie eine Lösung finden werden. So verschaffen Sie sich Zeit, um die verschiedenen Möglichkeiten für einen Transfer zu checken. Überprüfen Sie als Erstes, ob Sie den verpassten Flug umbuchen können. Setzen Sie sich dazu mit der Airline in Verbindung und erkundigen Sie sich nach späteren Flügen. Achten Sie bei einer Umbuchung unbedingt auf die entstehenden Kosten. Diese variieren je nach Fluggesellschaft und Ticketmodell und können zwischen 20 und 100 Prozent des Reisepreises betragen! Fordern Sie Steuern und Gebühren zurückIst eine Umbuchung nicht möglich oder zu teuer, können Sie die im Reisepreis enthaltenen Steuern und Gebühren zurückfordern. Denn diese Aufwendungen fallen nur dann an, wenn der Passagier den Flug tatsächlich antritt. Das macht sich vor allem bei sogenannten Billigtickets bemerkbar. Hier stellen solche Kosten einen Großteil des Gesamtpreises dar. Recherchieren Sie im Anschluss nach Flügen bei anderen Fluggesellschaften. Am schnellsten gelingt Ihnen dies mithilfe einer Übersicht, auf der alle geplanten Flüge eines Airports vermerkt sind. Vergleichende Reiseportale im Internet, wie z. B. www.billigflieger.de, geben Ihnen schnell und zuverlässig Auskunft. Sollte sich herausstellen, dass kurzfristig kein adäquater Flug buchbar ist, verlieren Sie keine Zeit mit weiteren Recherchen, sondern ordern Sie einen Mietwagen. Bei Flugverspätung gibt es EntschädigungBevor Ihr Chef seine Reise fortsetzt, fragen Sie ihn, warum er seinen Flug verpasst hat. Ist er nicht selbst dafür verantwortlich, können Sie eventuell Schadenersatz fordern und so die Mehrkosten für Um- und Neubuchungen ausgleichen. Regressforderungen sind vor allem dann möglich, wenn Ihr Vorgesetzter seinen Flieger wegen eines verspäteten Zubringerfluges verpasst hat. Dann stehen ihm laut einer EU-Verordnung bis zu 600 Euro zu. Keine Chance auf Schadenersatz haben Sie allerdings, wenn Ihr Vorgesetzter seinen Flieger wegen einer Verspätung der Deutschen Bahn verpasst hat. Eine Eisenbahnverordnung aus dem Jahr 1938 schützt die Bahn vor derartigen Forderungen.
Extratipp: Eine Übersicht, auf der alle geplanten Flüge eines Airports vermerkt sind finden Sie unter www.sekretaria.de/flugplaene. Eine Übersicht der bekanntesten Mietwagenanbieter finden Sie unter www.sekretaria.de/mietwagen. Erstellt am: 11.06.2009 18:55, Letzte Änderung: 28.09.2009 15:07 ![]() |
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