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FlugzeugDas gilt bei Flugverspätung & Co.Fluggastrechte regelt die EUSeit dem 17. Februar 2005 ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Kraft. Darin sind die Rechte von Fluggästen für den Fall geregelt, dass eine Fluggesellschaft die Beförderung verweigert, ein Flug annulliert wird, sich verspätet oder Passagiere in eine höhere oder niedrigere Klasse umgebucht werden. Zum einen schreibt die Verordnung vor, wann Reisende den Flugpreis erstattet bekommen bzw. Anspruch darauf haben, auf anderem Weg zum Ziel gebracht zu werden. Zum anderen legt sie fest, welche Unterstützung dem Fluggast bei entstandenen Wartezeiten zusteht, z. B. durch Unterbringung in einem Hotel oder ausreichende Verpflegung. Gestaffelte EntschädigungDarüber hinaus können, wenn die Fluggesellschaft die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, laut Verordnung Entschädigungszahlungen fällig werden. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung des Fluges:
Allerdings kann die Fluggesellschaft diese Sätze um 50 Prozent kürzen, wenn sie eine alternative Beförderung zum Zielort anbietet. Voraussetzung ist, dass der Fluggast sein Ziel nicht wesentlich später als geplant erreicht. Konkret sind die folgenden Zeiten genannt, um die er sich höchstens verspäten darf:
Was gilt bei Überbuchung?Warum sollte eine Fluggesellschaft Ihrem Chef die Mitreise verweigern? Ein typischer Fall ist Überbuchung. Zunächst muss die Airline dann allerdings versuchen, Ihren Vorgesetzten zu überzeugen, dass er freiwillig auf den Flug verzichtet. Klappt das nicht, kann sie die Beförderung auch gegen den Willen des Reisenden ablehnen. Dann hat Ihr Chef Anspruch auf die oben genannten Ausgleichszahlungen. Eine Erstattung des Flugpreises bzw. eine anderweitige Beförderung sowie Unterstützung bei entstandenen Wartezeiten steht ihm jedoch in jedem Fall zu – egal ob er freiwillig oder gezwungenermaßen auf den Flug verzichtet. Entschädigungspflicht bei der Annullierung von FlügenWenn ein Flug ausfällt, ist der Anbieter ebenfalls verpflichtet, den Preis zu erstatten oder Ihren Chef auf anderem Weg ans Ziel zu bringen sowie gegebenenfalls für Unterbringung und Verpflegung zu sorgen. Auch die Ausgleichszahlungen nach den genannten Sätzen werden fällig, allerdings mit einigen Einschränkungen. Nicht zur Entschädigung für den ausgefallen Flug verpflichtet ist die Airline, wenn
Eine Fluggesellschaft ist auch von einer Ausgleichszahlung entbunden, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die die Annullierung notwendig machen und die sie auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Sicher denken Sie dabei zuerst an Umwelteinflüsse wie die Vulkanaschewolke, die im Frühjahr 2010 den Luftverkehr über Europa lahmlegte. Doch auch Streiks des Luftfahrtpersonals gelten z. B. als ein solcher Ausnahmefall. Extratipp: Ob eine Airline zu Ausgleichsleistungen verpflichtet ist, lässt sich nicht pauschal festlegen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2010 müssen immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (Aktenzeichen: Xa ZR 96/09). Geklagt hatte ein Spanien-Urlauber: Der gebuchte Rückflug von Jerez de la Frontera nach Frankfurt-Hahn fiel aus, weil die Maschine aufgrund von Nebel nach Sevilla ausweichen und von dort weiterfliegen musste. Das Gericht entschied, dass für die Fluggesellschaft nicht abzusehen war, wann sich der Nebel lichten würde. Der Ausgleichsanspruch des Klägers wurde deshalb zurückgewiesen. Bei Flugverspätung wird Ihr Chef verpflegtAuch bei Verspätungen im Luftverkehr gilt die Unterscheidung nach der Länge der Flugstrecke. Airlines werden ab den folgenden Verspätungszeiten in die Pflicht genommen:
In diesen Fällen muss der Fluggast angemessen versorgt werden. Ist eine Fortsetzung der Reise erst am Folgetag möglich, muss die Fluggesellschaft zudem für die Hotelunterbringung sorgen. Ab einer Verspätung von fünf Stunden greift zudem die Regelung, die Ihrem Chef entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort zusichert. Auch für verspätete Flüge gibt es EntschädigungEine Ausgleichszahlung sieht die Fluggastrechteverordnung bei Verspätungen zwar nicht vor. Allerdings haben die Gerichte die Position der Fluggäste in solchen Fällen nachträglich gestärkt. Am 19. November 2009 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Unannehmlichkeiten einer großen Verspätung denen einer Annullierung oder Nichtbeförderung gleichzusetzen sind (Aktenzeichen: C-402/07 und C-432/07). Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Einschätzung mit einem Urteil vom 18. Februar 2010 an (Aktenzeichen: Xa ZR 95/06). Damit stehen Passagieren auch für Verspätungen ab drei Stunden die oben genannten Sätze von Ausgleichszahlungen zu. Extratipp: Eine Ausnahme stellen auch hier die "außergewöhnlichen Umstände" dar. Sie entbinden eine Airline von der Pflicht zur Ausgleichszahlung. Allerdings fallen laut Europäischem Gerichtshof technische Probleme am Flugzeug meist nicht unter diese Regelung. Herab- oder Höherstufung – Geld zurückDie EU-Verordnung legt schließlich auch fest, was im Falle einer Herab- oder Höherstufung geschieht. Wird Ihr Chef in eine höhere Klasse als die gebuchte verlegt, darf die Fluggesellschaft dafür keine zusätzlichen Zahlungen verlangen. Bei einer Herabstufung hat Ihr Chef Anspruch auf eine teilweise Erstattung des ursprünglichen Flugpreises zu folgenden Sätzen:
Wo gelten die Fluggastrechte der EU?Grundsätzlich gilt die Fluggastrechteverordnung, wenn der Abflugort im Gebiet der EU liegt. Darüber hinaus können sie auch Passagiere in Anspruch nehmen, die aus einem Drittland in die Europäische Union reisen – sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Der betroffene Reisende muss eine bestätigte Buchung des Fluges besitzen und sich zu der von der Airline oder vom Reiseveranstalter angegebenen Zeit am Abfertigungsschalter einfinden. Wird keine Zeit angegeben, muss er spätestens 45 Minuten vor Abflug vor Ort sein. Extratipp: Suchen Sie weitere Informationen zum Thema Geschäftsreisen? Dann werfen Sie einen Blick auf den entsprechenden Bereich auf sekretaria.de! In der Rubrik Geschäftsreise finden Sie viele Tipps und hilfreiche Links. Erstellt am: 18.07.2010 11:53, Letzte Änderung: 06.12.2010 13:49 ![]() |
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