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Die GF-Assistenz
Köln 18.-19.07.2013 |
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Einer Kündigung - ausgenommen der fristlosen - sollte in der Regel ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter voraus gehen. Dabei muss der Personalverantwortliche versuchen, das Problem zu lösen. Ist er hiermit erfolglos, sollte eine schriftliche Abmahnung folgen. Vor der Kündigung sollte auch immer eine Versetzung als Alternative geprüft werden. Das bedeutet: Der Mitarbeiter muss sein Fehlverhalten eindeutig erkennen und die Chance zur Änderung haben, bevor ihm gekündigt werden kann. Auszubildende, Schwangere und Betriebsratsmitglieder schützt das Gesetz in besonderem Maße. Bei schweren Vergehen, beispielsweise bei Diebstahl oder Gewaltanwendung, ist eine fristlose Kündigung möglich. Nähere Informationen gibt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Premium-Tools zum Thema
Beiträge zum ThemaErstellt am: 13.06.2008 10:08 |
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