BWL-Lexikon
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Wertverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Abschreibungen werden in der Regel im voraus geplant (planmäßige Abschreibungen) und sind in einem Abschreibungsplan darzulegen. Außerplanmäßigen Abschreibungen können sich hingegen auf alle Vermögensgegenstände beziehen und können bzw. müssen nur beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen gebildet werden.
Erstellt am: 03.10.2007 14:34